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100 2026 51

Ausländerrecht

Bern VerwG · 2026-08-27 · Deutsch BE
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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden; sie genügt den herabgesetzten Anforderungen an Laieneingaben (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22)..Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

E. 2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezem- ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) besteht der Bewilli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 4 gungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe ver- selbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre ge- dauert hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_446/2023 vom 21.12.2023 E. 3.1). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Be- ziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Da- bei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehe- lichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGer 2C_85/2025 vom 19.3.2025 E. 4.1), d.h. die eheliche Gemeinschaft endet in der Regel mit der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2; BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2). – Am

22. Juli 2022 schlossen der Beschwerdeführer und seine Partnerin die Ehe (Akten MIDI pag. 95). Seit dem 3. Februar 2025 lebt das Paar getrennt (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI 155, 160). Die Ehegemeinschaft bestand damit we- niger als drei Jahre, nämlich zwei Jahre und knapp sieben Monate. Der Be- schwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 16. Juni 2026 zwar nunmehr vor, es bestünden trotz der Trennung vom 3. Februar 2025 weiterhin «kon- krete Perspektiven für eine Versöhnung und die Fortführung [der] ehelichen Gemeinschaft hier in der Schweiz». Er belegt diese Behauptung jedoch nicht. Aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, was die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (an- gefochtener Entscheid E. 2.1.2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe wich- tige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Un- recht verneint. – Ein sog. nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwie- gende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermei- den. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG na- mentlich vorliegen, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Op- fer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die Hinweise nach Bst. a berücksichtigen, die betroffene Person die Ehe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 5 nicht aus freiem Willen geschlossen hat (Bst. b) oder (alternativ oder kombi- niert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- scheint (Bst. c; vgl. zum Ganzen BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umstän- den ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mit- zuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand so- wie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt in- des Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müs- sen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weite- ren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunfts- land integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliede- rung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2025/202 vom 12.2.2026 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_183/2026 vom 1.7.2026]).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, seine Ehefrau habe sich ihm gegenüber nervös und aggressiv verhalten und er habe sich «unter mas- sivem psychischem Druck» gezwungen gesehen, die gemeinsame Woh- nung zu verlassen (Beschwerde S. 2). Sinngemäss macht der Beschwerde- führer damit geltend, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein.

E. 2.3.1 Eine ausländische Person, die vorbringt, Opfer häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 Bst. a AIG zu sein, trifft eine weit- reichende Mitwirkungspflicht; sie hat die häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hin- weise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Vielmehr müssen die Sys-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 6 tematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 50 Abs. 2 Bst. a AIG; VGE 2024/52 vom 29.9.2025 E. 4.2.1).

E. 2.3.2 Die vom Beschwerdeführer gegen seine Ehefrau erhobenen Vor- würfe bleiben äusserst vage. Zudem brachte er die behauptete psychische Gewalt im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor (vgl. Akten SID 4A pag. 12, 19 f.). Aktenkundig ist lediglich eine Einstellungsverfügung betreffend wie- derholte Tätlichkeiten, die sowohl vom Beschwerdeführer als auch von sei- ner Ehefrau ausgegangen sein sollen (Akten MIDI pag. 125 f.). Der vom Be- schwerdeführer behauptete Umstand, seine Ehefrau habe ihn unter psychi- schem Druck gezwungen, die eheliche Wohnung innerhalb kürzester Frist zu verlassen, bzw. sie habe sich nervös und aggressiv ihm gegenüber ver- halten, genügt zur Annahme häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 Bst. a AIG nicht.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer hält weiter die vorinstanzliche Würdigung hin- sichtlich seiner Integration in der Schweiz für rechtsfehlerhaft.

E. 2.4.1 Er bringt vor, sein hoher Integrationsgrad sei nicht ausreichend berücksichtigt worden (Beschwerde S. 2). Seit Erhalt der Aufenthaltsbewilli- gung habe er sich intensiv um seine Integration bemüht (Beschwerde S. 1). Er habe Deutsch gelernt und ein Sprachzertifikat mit dem Niveau B1 erwor- ben. Seit Oktober 2022 sei er berufstätig und seit August 2024 Vollzeit bei der C.________ AG als … angestellt. Er finanziere sich vollkommen selbständig, sei nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen und bezahle re- gelmässig seine Steuern (Eingaben vom 25.4.2026 [act. 6], 26.5.2026 [act. 10] und 29.6.2026 [act. 16, 16A]).

E. 2.4.2 Der 1986 geborene Beschwerdeführer kam im Jahr 2022 zwecks Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin in die Schweiz. Seither ging er mit einem Unterbruch von rund einem halben Jahr einer Arbeitstätigkeit nach. Von Oktober 2022 bis Juli 2024 arbeitete er als … für die Unterneh- mung D.________ AG. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde dieses Arbeits- verhältnis aufgelöst (Akten MIDI pag. 215). Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er seit Januar 2025 – und nicht wie vorgebracht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 7 bereits seit August 2024 (vgl. E. 2.4.1 hiervor) – in einem Vollzeitpensum als Produktionsmitarbeiter bei der C.________ AG arbeitet (Akten MIDI pag. 182; Akten SID 4A1; Eingabe vom 29.6.2026 [act. 16A]). Folglich ist es dem Beschwerdeführer gelungen, sich wirtschaftlich zu integrieren. Gemäss den Akten ist er in der Vergangenheit weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten (Akten MIDI pag. 140, 153) und war nie von der So- zialhilfe abhängig. Zu seiner sprachlichen Integration kann gestützt auf die eingereichten Ergebnisse des fide-Sprachtests festgestellt werden, dass er am 12. Juni 2025 mündlich das Niveau B1 und schriftlich das Niveau A2 in Deutsch erreicht hat (Akten SID 4A1; act. 1C). Weiter hat er in der Schweiz einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, was er mit mehreren «Re- ferenzschreiben» aus dem beruflichen und privaten Umfeld belegt (Akten MIDI pag. 183 ff.; Akten SID 4A1; Eingabe vom 29.6.2026 [act. 16A]). In die- sen wird er als lernwilliger, fleissiger, hilfsbereiter, respektvoller und vertrau- enswürdiger Mensch bezeichnet, der in der Schweiz gut integriert sei. Damit ist von einer gewissen sozialen Integration auszugehen, die jedoch – man- gels besonders enger Beziehungen – nicht als ausgeprägt bezeichnet wer- den kann. Die Vorinstanz hat sich mit der Integrationsleistung des Beschwer- deführers auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass er gut inte- griert ist (angefochtener Entscheid E. 2.4.1). Eine gelungene Integration ver- leiht dem Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung jedoch noch keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG (statt vieler BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023 E. 3.2.3 [betrifft VGE 2022/55 vom 22.11.2022], 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.4 [betrifft VGE 2021/217 vom 28.12.2022]).

E. 2.5 Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung bezüg- lich der Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung im Heimatland be- anstandet, ergibt sich Folgendes:

E. 2.5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, eine Rückkehr nach Marokko würde für ihn eine ausserordentliche persönliche Härte be- deuten. Seit Juni 2025 bestehe kein Kontakt mehr zu seiner Familie. Der Kontaktabbruch sei endgültig, da ihn seine Familie aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin, die nicht muslimischen Glaubens sei, als Schande betrachte. Die eingereichten Familienfotos der Verlobungsfeier, auf denen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 8 seine Angehörigen zu erkennen seien, belegten keine Akzeptanz der Ehe durch seine Familie (Beschwerde S. 3). In seinem kulturellen Umfeld sei es üblich, dass die Familie an solchen Anlässen teilnehme, um Konflikte zu ver- meiden. Er habe seine Eltern darum gebeten, seine Entscheidung vorüber- gehend zu akzeptieren, und ihnen zugesichert, sein Leben sowie seine Ehe ausschliesslich in der Schweiz zu führen und nicht nach Marokko zurückzu- kehren. Der endgültige Kontaktabbruch im Juni 2025 zeige, dass die Anwe- senheit seiner Angehörigen an der Verlobungsfeier keine tatsächliche Zu- stimmung zur Ehe bedeutet habe (Beschwerde S. 3; Eingabe vom 25.4.2026 [act. 6]). Er habe den Kontaktabbruch zu seiner Familie durch eine notariell beglaubigte Erklärung seiner in Deutschland lebenden Schwester belegt. Die Vorinstanz habe diese Erklärung nicht gewürdigt, sondern lediglich Zweifel an deren Beweiswert geäussert (Eingabe vom 25.4.2026 [act. 6]). Es sei ihm nicht zumutbar, in Marokko ohne familiären Rückhalt zu leben (Eingabe vom 16.6.2026 [act. 14]). Eine Rückkehr würde ihn in eine existenzielle Krise stür- zen (Eingaben vom 25.4.2026 [act. 6] und 26.5.2026 [act. 10]). Die ableh- nenden Entscheide belasteten ihn psychisch stark; er leide unter Schlafstörungen, Albträumen, Zittern und anhaltender innerer Unruhe (Be- schwerde S. 2).

E. 2.5.2 Die Vorinstanz hat die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Verhältnis zu seiner Familie und dem behaupteten Kontaktabbruch aufgrund widersprüchlicher Aussagen als wenig glaubhaft erachtet. In diesem Zusam- menhang hat sie sich auch mit der notariell beglaubigten Erklärung der Schwester des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, dass auf diese mangels Objektivität nicht vorbehaltlos abgestellt werden könne. Sie hat es jedoch letztlich offengelassen, ob die Angaben der Wahrheit ent- sprechen. Dem Beschwerdeführer sei es als erwachsenem Mann nämlich ohne weiteres zumutbar, sich unabhängig von seiner Familie im Marokko eine Existenz aufzubauen (angefochtener Entscheid E. 2.4.2). Dem ist zu- zustimmen. Der mittlerweile 40-jährige Beschwerdeführer hat seine prägen- den Kindheits- und Jugendjahre sowie den Hauptteil seines Erwachsenenle- bens in Marokko verbracht, dort gearbeitet und ist mit den kulturellen, gesell- schaftlichen und sprachlichen Verhältnissen seines Heimatlands vertraut. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden sind nicht weiter belegt. Als noch junger Mann kann er seine in der Schweiz erworbenen Berufser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 9 fahrungen und Sprachkenntnisse gezielt einsetzen, um auch im Heimatland eine Arbeitsstelle zu finden. Nach dem Gesagten ist insgesamt von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Heimatland auszugehen.

E. 2.6 Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall zu Recht verneint.

E. 3 Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen kann (angefochtener Entscheid E. 3). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufenthalts- dauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Bezie- hungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthalts- beendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.4). Der Be- schwerdeführer hält sich nunmehr seit rund vier Jahren in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthalt seit Oktober 2025 prozeduraler Natur ist (vgl. vorne Bst. A). Die Aufenthaltsdauer liegt damit deutlich unter dem Richtwert von zehn Jahren; es bedürfte folglich einer besonders ausgeprägten und über- durchschnittlichen Integration (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.9, 149 I 66 E. 4.3). Wie dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer zwar sprachlich, be- ruflich und sozial gut integriert (vgl. vorne E. 2.4.2). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende familiäre bzw. soziale und berufliche Beziehungen (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 3.1.1). So beschränken sich die vom Beschwerde- führer geknüpften sozialen Kontakte weitgehend auf sein Arbeits- und Wohn- umfeld. Intensive soziale Bindungen zur einheimischen Bevölkerung, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, sind damit nicht ersichtlich. Seine Ehe ist gescheitert. Der Umstand, dass er weder im Betreibungs- noch im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 10 Strafregister verzeichnet ist und keine Sozialhilfe bezieht, stellt zudem keine besondere Integrationsleistung dar (vgl. vorne E. 2.4.2). Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ver- ankerten Anspruch auf Achtung des Privatlebens keinen Anspruch auf Ver- längerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.

E. 4 Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (schwer- wiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publi- zierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutref- fend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten (angefochtener Entscheid E. 4.2). Der Beschwerdeführer setzt den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Insgesamt hat die Vorinstanz das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.).

E. 5 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zwei- erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Ver- weigerung einer Härtefallbewilligung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die vorinstanzlich angesetzte Aus- reisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S 314 E. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 11

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 14. Oktober 2026.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2026.51U STN/LLA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. August 2026 Verwaltungsrichterin Marti, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin López A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 23. Januar 2026; 2025.SIDGS.1667)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1986) ist marokkanischer Staatsangehöriger und reiste am

4. Juni 2022 zwecks Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer Bürgerin B.________ (Jg. 1983) in die Schweiz ein. Am 22. Juli 2022 schlossen A.________ und B.________ die Ehe. Gestützt auf diese Ehe erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 21. Juli 2025 verlängert wurde. Das kinderlos gebliebene Ehepaar löste am 3. Februar 2025 den gemeinsamen Haushalt auf. Mit Verfügung 10. Oktober 2025 wies das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch um Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und wies ihn unter An- setzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum und der Europäischen Union (EU) weg. B. Dagegen erhob A.________ am 19. Oktober 2025 (Postaufgabe 7.11.2025) Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2026 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 23. März 2026. C. Hiergegen hat A.________ am 14. Februar 2026 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der SID sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 30. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 3 Am 25. April 2026 hat A.________ weitere Bemerkungen eingereicht; er hält sinngemäss an seinen Anträgen fest. Die SID hat hierzu am 5. Mai 2026 Stellung genommen. Am 26. Mai sowie am 16. und 29. Juni 2026 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert. Die SID hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden; sie genügt den herabgesetzten Anforderungen an Laieneingaben (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22)..Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezem- ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) besteht der Bewilli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 4 gungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe ver- selbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre ge- dauert hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_446/2023 vom 21.12.2023 E. 3.1). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Be- ziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Da- bei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehe- lichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGer 2C_85/2025 vom 19.3.2025 E. 4.1), d.h. die eheliche Gemeinschaft endet in der Regel mit der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2; BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2). – Am

22. Juli 2022 schlossen der Beschwerdeführer und seine Partnerin die Ehe (Akten MIDI pag. 95). Seit dem 3. Februar 2025 lebt das Paar getrennt (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI 155, 160). Die Ehegemeinschaft bestand damit we- niger als drei Jahre, nämlich zwei Jahre und knapp sieben Monate. Der Be- schwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 16. Juni 2026 zwar nunmehr vor, es bestünden trotz der Trennung vom 3. Februar 2025 weiterhin «kon- krete Perspektiven für eine Versöhnung und die Fortführung [der] ehelichen Gemeinschaft hier in der Schweiz». Er belegt diese Behauptung jedoch nicht. Aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, was die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (an- gefochtener Entscheid E. 2.1.2). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe wich- tige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Un- recht verneint. – Ein sog. nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwie- gende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermei- den. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG na- mentlich vorliegen, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Op- fer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die Hinweise nach Bst. a berücksichtigen, die betroffene Person die Ehe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 5 nicht aus freiem Willen geschlossen hat (Bst. b) oder (alternativ oder kombi- niert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- scheint (Bst. c; vgl. zum Ganzen BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umstän- den ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mit- zuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand so- wie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt in- des Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müs- sen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weite- ren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunfts- land integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliede- rung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2025/202 vom 12.2.2026 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_183/2026 vom 1.7.2026]). 2.3 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, seine Ehefrau habe sich ihm gegenüber nervös und aggressiv verhalten und er habe sich «unter mas- sivem psychischem Druck» gezwungen gesehen, die gemeinsame Woh- nung zu verlassen (Beschwerde S. 2). Sinngemäss macht der Beschwerde- führer damit geltend, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. 2.3.1 Eine ausländische Person, die vorbringt, Opfer häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 Bst. a AIG zu sein, trifft eine weit- reichende Mitwirkungspflicht; sie hat die häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hin- weise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Vielmehr müssen die Sys-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 6 tematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 50 Abs. 2 Bst. a AIG; VGE 2024/52 vom 29.9.2025 E. 4.2.1). 2.3.2 Die vom Beschwerdeführer gegen seine Ehefrau erhobenen Vor- würfe bleiben äusserst vage. Zudem brachte er die behauptete psychische Gewalt im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor (vgl. Akten SID 4A pag. 12, 19 f.). Aktenkundig ist lediglich eine Einstellungsverfügung betreffend wie- derholte Tätlichkeiten, die sowohl vom Beschwerdeführer als auch von sei- ner Ehefrau ausgegangen sein sollen (Akten MIDI pag. 125 f.). Der vom Be- schwerdeführer behauptete Umstand, seine Ehefrau habe ihn unter psychi- schem Druck gezwungen, die eheliche Wohnung innerhalb kürzester Frist zu verlassen, bzw. sie habe sich nervös und aggressiv ihm gegenüber ver- halten, genügt zur Annahme häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 Bst. a AIG nicht. 2.4 Der Beschwerdeführer hält weiter die vorinstanzliche Würdigung hin- sichtlich seiner Integration in der Schweiz für rechtsfehlerhaft. 2.4.1 Er bringt vor, sein hoher Integrationsgrad sei nicht ausreichend berücksichtigt worden (Beschwerde S. 2). Seit Erhalt der Aufenthaltsbewilli- gung habe er sich intensiv um seine Integration bemüht (Beschwerde S. 1). Er habe Deutsch gelernt und ein Sprachzertifikat mit dem Niveau B1 erwor- ben. Seit Oktober 2022 sei er berufstätig und seit August 2024 Vollzeit bei der C.________ AG als … angestellt. Er finanziere sich vollkommen selbständig, sei nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen und bezahle re- gelmässig seine Steuern (Eingaben vom 25.4.2026 [act. 6], 26.5.2026 [act. 10] und 29.6.2026 [act. 16, 16A]). 2.4.2 Der 1986 geborene Beschwerdeführer kam im Jahr 2022 zwecks Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin in die Schweiz. Seither ging er mit einem Unterbruch von rund einem halben Jahr einer Arbeitstätigkeit nach. Von Oktober 2022 bis Juli 2024 arbeitete er als … für die Unterneh- mung D.________ AG. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde dieses Arbeits- verhältnis aufgelöst (Akten MIDI pag. 215). Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er seit Januar 2025 – und nicht wie vorgebracht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 7 bereits seit August 2024 (vgl. E. 2.4.1 hiervor) – in einem Vollzeitpensum als Produktionsmitarbeiter bei der C.________ AG arbeitet (Akten MIDI pag. 182; Akten SID 4A1; Eingabe vom 29.6.2026 [act. 16A]). Folglich ist es dem Beschwerdeführer gelungen, sich wirtschaftlich zu integrieren. Gemäss den Akten ist er in der Vergangenheit weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten (Akten MIDI pag. 140, 153) und war nie von der So- zialhilfe abhängig. Zu seiner sprachlichen Integration kann gestützt auf die eingereichten Ergebnisse des fide-Sprachtests festgestellt werden, dass er am 12. Juni 2025 mündlich das Niveau B1 und schriftlich das Niveau A2 in Deutsch erreicht hat (Akten SID 4A1; act. 1C). Weiter hat er in der Schweiz einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, was er mit mehreren «Re- ferenzschreiben» aus dem beruflichen und privaten Umfeld belegt (Akten MIDI pag. 183 ff.; Akten SID 4A1; Eingabe vom 29.6.2026 [act. 16A]). In die- sen wird er als lernwilliger, fleissiger, hilfsbereiter, respektvoller und vertrau- enswürdiger Mensch bezeichnet, der in der Schweiz gut integriert sei. Damit ist von einer gewissen sozialen Integration auszugehen, die jedoch – man- gels besonders enger Beziehungen – nicht als ausgeprägt bezeichnet wer- den kann. Die Vorinstanz hat sich mit der Integrationsleistung des Beschwer- deführers auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass er gut inte- griert ist (angefochtener Entscheid E. 2.4.1). Eine gelungene Integration ver- leiht dem Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung jedoch noch keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG (statt vieler BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023 E. 3.2.3 [betrifft VGE 2022/55 vom 22.11.2022], 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.4 [betrifft VGE 2021/217 vom 28.12.2022]). 2.5 Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung bezüg- lich der Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung im Heimatland be- anstandet, ergibt sich Folgendes: 2.5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, eine Rückkehr nach Marokko würde für ihn eine ausserordentliche persönliche Härte be- deuten. Seit Juni 2025 bestehe kein Kontakt mehr zu seiner Familie. Der Kontaktabbruch sei endgültig, da ihn seine Familie aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin, die nicht muslimischen Glaubens sei, als Schande betrachte. Die eingereichten Familienfotos der Verlobungsfeier, auf denen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 8 seine Angehörigen zu erkennen seien, belegten keine Akzeptanz der Ehe durch seine Familie (Beschwerde S. 3). In seinem kulturellen Umfeld sei es üblich, dass die Familie an solchen Anlässen teilnehme, um Konflikte zu ver- meiden. Er habe seine Eltern darum gebeten, seine Entscheidung vorüber- gehend zu akzeptieren, und ihnen zugesichert, sein Leben sowie seine Ehe ausschliesslich in der Schweiz zu führen und nicht nach Marokko zurückzu- kehren. Der endgültige Kontaktabbruch im Juni 2025 zeige, dass die Anwe- senheit seiner Angehörigen an der Verlobungsfeier keine tatsächliche Zu- stimmung zur Ehe bedeutet habe (Beschwerde S. 3; Eingabe vom 25.4.2026 [act. 6]). Er habe den Kontaktabbruch zu seiner Familie durch eine notariell beglaubigte Erklärung seiner in Deutschland lebenden Schwester belegt. Die Vorinstanz habe diese Erklärung nicht gewürdigt, sondern lediglich Zweifel an deren Beweiswert geäussert (Eingabe vom 25.4.2026 [act. 6]). Es sei ihm nicht zumutbar, in Marokko ohne familiären Rückhalt zu leben (Eingabe vom 16.6.2026 [act. 14]). Eine Rückkehr würde ihn in eine existenzielle Krise stür- zen (Eingaben vom 25.4.2026 [act. 6] und 26.5.2026 [act. 10]). Die ableh- nenden Entscheide belasteten ihn psychisch stark; er leide unter Schlafstörungen, Albträumen, Zittern und anhaltender innerer Unruhe (Be- schwerde S. 2). 2.5.2 Die Vorinstanz hat die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Verhältnis zu seiner Familie und dem behaupteten Kontaktabbruch aufgrund widersprüchlicher Aussagen als wenig glaubhaft erachtet. In diesem Zusam- menhang hat sie sich auch mit der notariell beglaubigten Erklärung der Schwester des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, dass auf diese mangels Objektivität nicht vorbehaltlos abgestellt werden könne. Sie hat es jedoch letztlich offengelassen, ob die Angaben der Wahrheit ent- sprechen. Dem Beschwerdeführer sei es als erwachsenem Mann nämlich ohne weiteres zumutbar, sich unabhängig von seiner Familie im Marokko eine Existenz aufzubauen (angefochtener Entscheid E. 2.4.2). Dem ist zu- zustimmen. Der mittlerweile 40-jährige Beschwerdeführer hat seine prägen- den Kindheits- und Jugendjahre sowie den Hauptteil seines Erwachsenenle- bens in Marokko verbracht, dort gearbeitet und ist mit den kulturellen, gesell- schaftlichen und sprachlichen Verhältnissen seines Heimatlands vertraut. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden sind nicht weiter belegt. Als noch junger Mann kann er seine in der Schweiz erworbenen Berufser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 9 fahrungen und Sprachkenntnisse gezielt einsetzen, um auch im Heimatland eine Arbeitsstelle zu finden. Nach dem Gesagten ist insgesamt von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Heimatland auszugehen. 2.6 Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall zu Recht verneint. 3. Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen kann (angefochtener Entscheid E. 3). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufenthalts- dauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Bezie- hungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthalts- beendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.4). Der Be- schwerdeführer hält sich nunmehr seit rund vier Jahren in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthalt seit Oktober 2025 prozeduraler Natur ist (vgl. vorne Bst. A). Die Aufenthaltsdauer liegt damit deutlich unter dem Richtwert von zehn Jahren; es bedürfte folglich einer besonders ausgeprägten und über- durchschnittlichen Integration (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.9, 149 I 66 E. 4.3). Wie dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer zwar sprachlich, be- ruflich und sozial gut integriert (vgl. vorne E. 2.4.2). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende familiäre bzw. soziale und berufliche Beziehungen (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 3.1.1). So beschränken sich die vom Beschwerde- führer geknüpften sozialen Kontakte weitgehend auf sein Arbeits- und Wohn- umfeld. Intensive soziale Bindungen zur einheimischen Bevölkerung, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, sind damit nicht ersichtlich. Seine Ehe ist gescheitert. Der Umstand, dass er weder im Betreibungs- noch im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 10 Strafregister verzeichnet ist und keine Sozialhilfe bezieht, stellt zudem keine besondere Integrationsleistung dar (vgl. vorne E. 2.4.2). Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ver- ankerten Anspruch auf Achtung des Privatlebens keinen Anspruch auf Ver- längerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. 4. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (schwer- wiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publi- zierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutref- fend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten (angefochtener Entscheid E. 4.2). Der Beschwerdeführer setzt den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Insgesamt hat die Vorinstanz das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 5. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zwei- erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Ver- weigerung einer Härtefallbewilligung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die vorinstanzlich angesetzte Aus- reisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S 314 E. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 11 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 14. Oktober 2026.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.51U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.